AGB's

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB der Pegalight GmbH
(im weiteren Vermieter genannt)


1. Allgemeine Bestimmungen

Der Mieter muss volljährig und unterschriftsberechtigt sein. Neukunden haben beim ersten Auftrag einen gesetzlichen Ausweis vorzulegen.


2. Bezug / Rückgabe der Mietsache


Sofern nicht anders bestimmt, lautet die Ausgabe- und Rückgabeadresse: Pegalight GmbH, Rheinstrasse 16, CH-4410 Liestal BL. Nach Ablauf des Rückgabetermins müssen sich alle Mietgegenstände wieder im Besitz des Vermieters befinden. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nach Absprache möglich. Bei vorzeitiger Retournierung hat der Mieter keinen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Miete. Falls die Mietgegenstände nicht termingerecht retourniert werden, erhöht sich die Miete täglich um die volle Tagespauschale.


3. Gebrauch der Mietsache


Die Mietgegenstände sind sorgfältig und sachgemäss zu behandeln. Der Vermieter verpflichtet sich die Mietsache in funktionstüchtigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Mietgegenstände bleiben während der Mietdauer Eigentum des Vermieters. Dem Mieter ist es untersagt die Gegenstände zu verkaufen, zu verpfänden oder an Dritte weiter zu vermieten. Für sämtliche während des Gebrauchs auftretenden Mängel oder Defekte an der Anlage lehnt der Vermieter jede Haftung ab. Allfällige Defekte sind unvoraussehbar, daher wird auf jegliche Schadenersatzforderung verzichtet. Während der Mietzeit auftretende Mängel dürfen nur vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bezeichneten Person behoben werden. Bei Vermietungen ohne Bedienung durch Personal des Vermieters bestätigt der Mieter über das erforderliche Fachwissen zu verfügen um die gemieteten Gegenstände korrekt zu installieren und zu bedienen. Der Vermieter lehnt daher jegliche Haftung von Personenschäden ab welche auf unsorgfältige Installation und/oder Bedienung zurückzuführen sind. Der Mieter haftet für Schäden und Verlust der Mietsache, vom Zeitpunkt des Lagerausgangs bis zum Zeitpunkt des Lagereingangs. Ausgeschlossen sind innere, elektrische, elektronische und mechanische Schäden, sofern diese nicht auf Bedienungsfehler oder sonstige äussere Einflüsse zurückzuführen sind. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter sämtliche beim Gebrauch der Mietsache aufgetretenen, bzw. Ihr zugefügten Schäden zu melden. Der Mieter (Veranstalter) kommt nach Übergabe der Mietgegenstände für jeglichen Schaden auf, der durch Feuer, Wasser oder Diebstahl verursacht wurde. Die Haftung des Mieters gilt in diesen Punkten auch dann, wenn die Anlage durch Pegalight Personal bedient oder Installiert wird. Beim Einsatz im Freien ist vom Mieter für genügenden Witterungsschutz der ganzen Mietsache zu sorgen. Die Mietgegenstände müssen im gereinigten Zustand zurückgebracht werden. Ansonsten kann der Vermieter den Mehraufwand in Rechnung stellen.


4. Gültigkeit des Vertrages


Tritt der Mieter vom Vertrag zurück oder hält Vereinbarungen desselben nicht ein, die zu einer Auflösung des Vertrages führen, wird er zu folgender Ersatzleistung verpflichtet: (jeweils auf Auftragssumme) 0-1 Tage vor Mietbeginn = 80%, 2-7 Tage = 40%, 8-14 Tage = 20%; über 14 Tage vor Mietbeginn: keine Kostenfolge. Sollte eine der beiden Parteien infolge höherer Gewalt im Sinne des Gesetzes an der Vertragserfüllung gehindert werden, erlischt dieser Vertrag entschädigungslos.


5. Zahlungskonditionen

Sofern nicht anders vereinbart, werden Beträge bis 500.00 CHF beim Abholen oder bei der Rückbage geschuldet. Beträge über 500.00 CHF können mit Rechnung beglichen warden. Die Bezahlung hat immer Innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Ein allfälliges vom Mieter geleistetes Depot kann vom Vermieter zur Deckung von Forderungen aus Schäden, Mietverlängerungen etc. eingesetzt werden. Bei anders lautenden Vereinbarungen, Insbesondere bei Vorauszahlung oder Zahlung in Raten, behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten, sobald der Mieter in Verzug gerät.


6. Transport

Sofern dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, ist für den Transport der Mietgegenstände der Mieter zuständig.


7. Sicherheitsvorschriften

Der Mieter verpflichtet sich, alle gemieteten Geräte über einen Personenschutz-Fehlerstromschutzschalter (FI) zu betreiben. Sämtliche Geräte dürfen, ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung des Vermieters nur in Innenräumen betrieben werden. Die Netzanschlussnormen sind unbedingt einzuhalten. Die Installation durch einen Elektrofachmann ist Sache des Mieters.


8. Pyrotechnik


Die Geräte dürfen, ohne Einwilligung des Vermieters, nicht zusammen mit pyrotechnischen Effekten betreiben werden. Allfällige Kosten für die Reinigung der Geräte werden dem Mieter in Rechnung gestellt.


9. Gesetzliche Vorschriften

Die Verantwortung für die Einhaltung der am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Schall- und Laserverordnung (SLV), liegt beim Mieter.


10. Gerichtsstand


Beide Parteien anerkennen als Gerichtsstand LIESTAL.